Handwerkskammer Region Stuttgart

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Handwerk und Kammer - Die Handwerkskammer

Engagement in Sachen Berufliche Bildung

Der Berufsbildungsausschuss der Kammer

Der Berufsbildungsausschuss (BBA) ist ein Organ der Handwerkskammer, seine Errichtung ist von der Satzung her vorgeschrieben.

Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, es sind sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen. Aus ihrer Mitte wählen sie einen Vorsitzenden und dessen Vertretung, die beiden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die Mitglieder des BBA werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Aufgaben des BBA

Über alle wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung soll der BBA unterrichtet und angehört werden, so lautet § 44 Abs. 1 der Handwerks-Ordnung (HwO). Zu den wichtigen Angelegenheiten zählt alles, was von grundsätzlicher Bedeutung ist: beispielsweise Prüfungsordnungen, überbetriebliche Unterweisungen (ÜBA) oder Weiterbildungsregelungen. Zu unterrichten ist der BBA über Angelegenheiten, die in vorangegangenen Sitzungen behandelt worden sind und über solche Themen, bei denen davon auszugehen ist, dass der BBA ein Recht auf Information hat. Angehört werden soll der BBA, wenn die Handwerkskammer Angelegenheiten zur beruflichen Bildung regeln soll, oder wenn die Kammer offiziell Stellung nimmt, Vorschläge macht oder Veröffentlichungen plant. Die Geschäftsführung des BBA liegt bei der Kammerverwaltung.

Bevor die Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der beruflichen Bildung Beschlüsse fasst, muss sie die Stellungnahme des BBA einholen (§ 44 Abs. 2 HwO). Der BBA kann auch selbst gegenüber der Vollversammlung Stellung nehmen und ihr Vorschläge unterbreiten, in beiden Fällen muss eine Begründung vorliegen.

Beschlussfassungen des BBA, die eine Abstimmung der Vollversammlung erfordern, gelten als angenommen, wenn sie nicht in der darauffolgenden Sitzung geändert oder abgelehnt werden (§ 44 Abs. 3 HwO). Sie gelten auch als angenommen, wenn nicht mindestens drei Viertel der Vollversammlung dagegen stimmen.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht, wenn der BBA Beschlüsse fasst, deren Durchführung den laufenden Haushalt der Kammer übersteigen oder eine Bereitstellung von Mitteln für den kommenden Haushalt erfordern, die wesentlich über die Titel des laufenden Haushalts hinausgehen. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung bzw. können mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden.

Mitglieder Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer Region Stuttgart (pdf-Dokument 22,7 KB)


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