Beratung und Service
Digitale Tachografen für Kraftfahrer
Seit 1. August 2005 neue Regelung für Lenk- und Ruhezeiten
Bußgeldbescheide häufen sich in letzter Zeit bei Handwerksbetrieben im ganzen Bundesgebiet. Sie bekommen so die Auswirkungen der öffentlich diskutierten Unfallhäufigkeit von Kurierfahrzeugen und der neuen Bestimmung zur Einführung von digitalen Tachografen zu spüren.

Am 2. Juli 2005 ist die Verordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen (Bundesgesetzblatt I Nr. 40 vom 1. Juli 2005) in Kraft getreten. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen. Die Kraftfahrer, die solche Fahrzeuge fahren, müssen ab 5. August 2005 die Einhaltung ihrer Lenk- und Ruhezeiten nachweisen können. Darüber hinaus sind digitale Tachografen als Arbeitszeitnachweis für Fahrer in Fahrzeugen, die neu in den Verkehr kommen, vorgeschrieben. Die älteren analogen Tachografen haben sich als nicht fälschungssicher erwiesen und entsprechen so nicht mehr dem neuesten technologischen Stand. Es gibt für diese Verordnung eine Toleranzfrist bis Ende 2005. Zu den neuen Geräten gehört ein System von mehreren Kontrollkarten (wie Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten).
Für Handwerksbetriebe gibt es aber eine so genannte Handwerkerregelung als Ausnahmetatbestand. So sind "Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufs benötigt" von den Bestimmungen befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttätigkeit des Fahrers nicht das Lenken des Fahrzeugs ist. Ausgenommen sind auch solche Fahrzeuge, "die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf ... verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind."
Die Bundesrepublik hat die Verordnung auch auf solche Fahrzeuge ausgedehnt, "die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen" betragen. Fallen diese Fahrzeuge nicht unter die Handwerkerregelung, gelten auch für sie die Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten und deren Nachweise.
Mit Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bei der Handwerkskammer Region Stuttgart an Thomas Brommer, Tel. 0711 1657-276. Das Formblatt für die Zeiterfassung können Sie hier herunterladen:




