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Beratung und Service

Private Telefonate am Arbeitsplatz

Finanzamt beurteilt die Nutzung unterschiedlich

Der Bundesfinanzhof ist der Frage nachgegangen, ob die Steuerfreiheit für die private Telefonnutzung durch Arbeitnehmer auch auf Selbstständige übertragen werden kann. Sein Urteil vom 21. Juni 2006 bestätigt die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Selbstständigen.

Symbolbild: Telefonieren am Arbeitsplatz

Telefon, Computer oder der Internetzugang gehören für viele Arbeitnehmer zu ihren täglichen Arbeitsmitteln. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sie ab und an auch privat genutzt werden - auch wenn das bei vielen Arbeitgebern auf wenig Gegenliebe stößt. Wie das Unternehmen den privat motivierten Gebrauch der Telekommunikation einordnet, ist Sache des Arbeitgebers. Wenn es dagegen um die Frage geht, ob für diese Art des Umgangs mit Telefonen, Faxgeräten, Handys und internetfähigen Rechnern Steuern bezahlt werden müssen, haben die Finanzbehörden das Sagen.

Private Nutzung durch Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil klar, dass der Vorteil, den Arbeitnehmer aus der betrieblichen Nutzung von Telekommunikationsgeräten ziehen, steuerfrei ist. Das besagt die Regelung im Einkommenssteuergesetz (§ 3 Nr.45 EstG). Die Steuerfreiheit ist unabhängig vom Wert des Vorteils. Es spielt dabei auch keine Rolle, wie sich privat motivierte zu geschäftlich bedingten Anlässen verhalten. Geräte, die dem Unternehmen gehören, dürfen auch außerhalb des Arbeitsplatzes genutzt werden, wie zum Beispiel Handys oder tragbare Computer, ohne dass dadurch eine Steuerpflicht entsteht. Das wichtigste Merkmal für die Steuerfreiheit ist, dass das jeweilige Gerät dem Arbeitgeber gehört und er es dem Angestellten zur Verfügung gestellt hat.

Private Nutzung durch Selbstständige

Die Rechtslage sieht für Selbstständige anders aus. Der Bundesfinanzhof macht in seinem Urteil vom 21.06.2006 deutlich, dass die beschriebene Regelung nicht für die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch Selbstständige gilt. Der Bundesfinanzhof begründet diesen feinen Unterschied damit, dass Arbeitgeber bereits einen Nachteil in Kauf nehmen, wenn sie ihren Mitarbeitern erlauben, während ihrer Arbeitszeit privat zu telefonieren oder zu surfen. Für dieses Entgegenkommen sollen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht auch noch Steuern und zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfallen. Außerdem setzt der Bundesfinanzhof darauf, dass die Unternehmer diese Art des Umgangs mit ihrem Eigentum nicht beliebig weit dulden werden. Ausufernde Privatgespräche und endloses Internet-Surfen durch das Personal sind schließlich nicht in ihrem Interesse.

Eine vergleichbare Kontrollinstanz fehlt allerdings, wenn Selbstständige ihre Geschäftsausstattung privat nutzen. Die Grenze zwischen privatem und betrieblich bedingten Surfen und Telefonieren ist am Arbeitsplatz eines Unternehmers schwer auszumachen. Deshalb erkennt der Bundesfinanzhof hier eine generelle Steuerpflicht und hält die unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für gerechtfertigt.

Praktisch bleibt deswegen im Geschäftsalltag wohl alles beim Alten: Selbstständige müssen den Vorteil, den sie aus der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten erzielen, steuerlich absetzen. Im Prinzip gelten dieselben Regeln wie für Unternehmesfahrzeuge: Unternehmer müssen den privaten wie auch den geschäftlichen Nutzungsanteil glaubhaft dem Finanzamt darlegen können, wenn sie nicht ihre gesamte Telekommunikation versteuert sehen möchten. Sei es über Einzelverbindungsnachweise oder über einen zusätzlichen Zweitanschluss für Privatgespräche.

Urteil des Bundesfinanzhofs

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