Beratung und Service
Vorsicht bei telefonischen Nachfragen!
Handwerkskammer warnt vor unseriösen Anrufen in ihrem Namen
Handwerksbetriebe in der Region Stuttgart sind über dubiose Anrufe beunruhigt: Angebliche Mitarbeiter der Handwerkskammer Region Stuttgart werben für gerahmte Abdrucke der aushangpflichtigen Gesetzestexte und wollen diese verkaufen. Lassen Sie sich nicht in die Irre führen! Die Handwerkskammer versendet keine kostenpflichtigen Übersichten oder Texte dieser Gesetze.

Das Telefon klingelt. Ein ahnungsloser Betriebsinhaber wird mit der Frage überrumpelt, ob er seinen Beschäftigten die aushangpflichtigen Gesetze offen zugänglich gemacht hat. Falls der Unternehmer daran nicht gedacht haben sollte, kann es ihm jetzt passieren, dass der Anrufer unangenehm wird: Die Androhung eines Bußgeldes lässt den verunsicherten Unternehmer aufhorchen. Vielleicht veranlasst sie ihn sogar dazu, sich die aushangpflichtigen Gesetze gegen eine Gebühr zu bestellen.
Das anfängliche Vertrauen schwindet nach und nach dahin. Im Nachhinein kommen Zweifel auf. Die sind berechtigt: Es handelte sich bei dem Anrufer nämlich gar nicht um einen Kammer-Mitarbeiter. Die Handwerkskammer überwacht weder die Einhaltung der Aushangpflicht noch verhängt sie deshalb Bußgelder. Und sie verkauft auch keine Gesetzestexte.
Fragen Sie nach!
Damit Sie richtig auf solche Anrufe reagieren, empfiehlt Ihnen die Handwerkskammer Region Stuttgart folgendes Vorgehen: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über diese möglichen Anrufe. Wenn Sie tatsächlich angerufen werden, lassen Sie sich den Namen und die Firma samt Anschrift des Anrufenden geben. Bevor Sie eine telefonische Bestellung aufgeben, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, ob für Sie dieses Angebot tatsächlich notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Apropos aushangpflichtige Gesetze
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern bestimmte Gesetze jederzeit zugänglich machen. Das bedeutet, dass die Texte im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder ausgehängt werden müssen. Welche Gesetze das sind, kann von Betrieb zu Betrieb verschieden sein, je nachdem, wie sich der Tätigkeitsbereich eines Unternehmens definiert und welche Mitarbeiter dort tätig sind. Denn Sinn und Zweck der Aushangpflicht ist es, die Belegschaft eines Unternehmens mit für sie geltenden Arbeitnehmerschutzgesetzen und mit Schutzbestimmungen vertraut zu machen.
Arbeitgeber, die dieser Aushangpflicht nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld belangt werden. Das Arbeitszeitgesetz gehört genauso zu den aushangpflichtigen Gesetzen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ebenfalls dazu zählen das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie das Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg. Hinzu kommen können weitere spezifische Schutzgesetze der jeweiligen Berufsgruppe. Die Voraussetzungen für die Aushangpflicht sind in dem jeweiligen Gesetz genannt.
Wo gibt es die Gesetze?
Die Texte der jeweiligen Arbeitschutzgesetze finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz unter der Rubrik Gesetze/Verordnungen. Verschiedene Buchverlage bieten Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an, die sich über den Buchhandel beziehen lassen. Einige Ausgaben sind zum Aufhängen gelocht.
Weitere Informationen geben Ihnen Andrea Dannemann, Telefon: 0711 1657-284 und Irina Sowietzki, Telefon: 0711 1657-263, Rechtsabteilung der Handwerkskammer Region Stuttgart.
juris-Gesetzesdatenbank beim Bundesministerium der Justiz




