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Keine Chance für Bummelzahler
Die Zahlungsmoral sinkt weiter
Die Ergebnisse einer vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) im Mai 2005 veranstalteten Sonderumfrage zeigt deutlich die Lage der Handwerksbetriebe: Die Zahlungsmoral vor allem der gewerblichen und öffentlichen Kunden hat sich weiter verschlechtert.

66 Milliarden Euro pro Jahr werden verspätet gezahlt, rund 5,2 Milliarden Euro gar nicht. Das setzt die Betriebe weiter unter Druck, so ZDH-Präsident Otto Kentzler, zumal sie bereits unter der andauernden Rezession und der restriktiven Kreditvergabe der Banken leiden. Am pünktlichsten zahlen noch die privaten Kunden: Nur knapp 15 Prozent überweisen ihre Rechnungsbeträge nicht rechtzeitig. Als Folge der gesunkenen Zahlungsmoral haben laut Umfrage knapp 27 Prozent der Betriebe ihre Investitionen verschoben und gut 17 Prozent Personal entlassen.
Ein Forderungssicherungsgesetz wird zur Zeit von der Politik diskutiert. In ihrer jetzigen Situation hilft den Handwerksbetrieben nur, wenn sie im Vorfeld der schlechten Zahlungsmoral vorbauen. Im Golgenden finden Sie einige hilfreiche Tipps und Anregungen zum Umgang mit säumigen Schuldnern.
Tipps gegen schlechte Zahlungsmoral
Den Kunden kann man nur schwer ändern - aber Betriebe sind nicht die Hände gebunden, wenn Auftraggeber verzögert oder gar nicht zahlen wollen. Grundsätzlich gilt, dass Betriebe Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn Kunden nicht rechtzeitig ihre Rechnungen begleichen.
Als erstes sollte die Rechnung sofort nach erbrachter Leistung dem Kunden zugeschickt werden. Wer damit zögert, signalisiert seinen Kunden unfreiwillig, dass auch sie sich Zeit lassen können.
Ein Kunde gerät dann in Verzug, wenn konkret drei Bedingungen vorliegen:
- Der Betrieb hat die vereinbarte Leistung erbracht.
- Der Kunde zahlt die Rechnung nicht fristgerecht.
- Der Kunde hat schon eine Zahlungserinnerung erhalten und wurde damit "in Verzug gesetzt".
In diesen Fällen kann ein Handwerksbetrieb seinem Kunden Verzugszinsen in Rechnung stellen.
Der schlechten Zahlungsmoral lässt sich aber schon im Voraus einen Riegel vorschieben, wenn in der Rechnung auf die Schadensersatzforderungen aufmerksam gemacht wird. Das ermöglicht dem Betroffenen auch ohne Mahnung Verzugszinsen einzufordern. Deshalb sollte in jeder Rechnung stehen, dass nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungseingang der Anspruch auf Schadensersatz durch Verzugszinsen eintritt. Beispielsweise kann das in der Rechnung so formuliert werden:
Bitte begleichen Sie diese Rechnung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt. Beachten Sie bitte, dass wir berechtigt sind, automatisch einen Verzugszins zu berechnen, falls die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Zugang erfolgt.
Der Hinweis auf einen Skonto-Abzug kann dem Kunden als Anreiz dienen, das Geld schneller zu überweisen. Aber auch hier sollte der Betrieb nicht vergessen, auf die automatischen Verzugszinsen hinzuweisen, die anfallen, wenn die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt wird. Ein konkretes Zahlungsziel - also ein bestimmtes Datum - ist ein Signal gegen schlechte Zahlungsmoral.
Auch der Betrieb sollte immer genau wissen, wann offene Kundenrechnungen fällig sind. Die Termine müssen am besten in einem Kalender vermerkt werden. Spezielle Buchhaltungsprogramme erleichtern den Unternehmen die Arbeit, da sie automatisch auf Zahlungsverzögerungen aufmerksam machen.





